Anwaltliche Gebühren
Die Gebühren eines Anwalts hat grundsätzlich zunächst der zu zahlen, der den Anwalt beauftragt. Unter bestimmten Umständen werden diese Gebühren nach Verfahrensbeendigung dem Mandanten erstattet. So etwa, wenn durch ein obsiegendes Urteil dem Gegner die Kosten insgesamt auferlegt werden. Hiervon auszunehmen sind Kosten in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren. In diesem hat in der ersten Instanz jede Partei ihre anwaltlichen Kosten selbst zu tragen und das unabhängig vom Ausgang des Verfahrens.
Wie hoch die Gebühren eines Anwalts bei einer Beauftragung ausfallen können, sollte zuvor erfragt werden.
Abgerechnet werden die Gebühren nach dem, seit dem 1.07.2004 gültigen, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz; kurz RVG. In diesem sind die unterschiedlichen Gebühren und deren Höhe aufgeführt, wobei darin zwischen Fest- und Rahmengebühren unterschieden wird. Die Rahmengebühren sind entweder vom Gegenstandswert abhängig oder es wird für sie ein Mindest- oder Höchstbetrag festgelegt. Um die Höhe der vom Gegenstandswert abhängigen Gebühren zu ermitteln, ist auf eine, dem RVG als Anlage beigefügte, Gebührentabelle zurück zu greifen.
Übliche Gebühren
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Beratung
Für eine sog. Erstberatung darf der Anwalt bei einem Mandanten, der Verbraucher ist, maximal 190,00 € zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer und der Telekommunikations- und Postgebühr, also insgesamt 249,90 €, verlangen. In Straf- und Bußgeldsachen liegt diese Gebühr bei 15,00 € bis 180,00 € (netto).
Das RVG sah bis zum 1.07.2006 eine sog. Beratungsgebühr vor. Diese ist danach weggefallen und der Anwalt ist seitdem in reinen Beratungen gehalten, mit dem Mandanten vorab eine Vereinbarung über die Vergütung zu schließen (§ 34 ff). Kommt es nicht zu einer solchen Vereinbarung, sind die „üblichen“ Kosten vom Mandanten als Auftraggeber zu zahlen. Für eine gutachterliche Stellungnahme etwa dürfen danach höchstens 250,00 €, zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer, gefordert werden.
Geschäftsgebühr
Für eine außergerichtliche Tätigkeit, die auch gegenüber einem Dritten erfolgt, oder lediglich eine Informationsbeschaffung etc. beinhaltet, entsteht die Geschäftsgebühr. Diese Gebühr liegt nach dem RVG zwischen 0,5 und 2,5. Für durchschnittliche Angelegenheiten hat sich zwischenzeitlich eine 1,3 Gebühr herauskristallisiert.
Verfahrensgebühr
Für die Vertretung des Mandanten in einem Prozess entsteht die sog. Verfahrensgebühr in Höhe einer 1,3 Gebühr, die in der Berufung bei 1,6 liegt.
Ist vom Anwalt bereits eine Klage gefertigt, diese aber noch nicht beim Gericht eingereicht worden, so hat der Anwalt Anspruch auf eine 0,8 Verfahrensgebühr.
Termingebühr
Für die Teilnahme an einem Gerichtstermin entsteht für den Anwalt die sog. 1,2 Terminsgebühr. Ergeht in der Verhandlung ein Versäumnisurteil, weil etwa die Gegenseite nicht erscheint, so reduziert sich diese Gebühr auf 0,5.
Einigungsgebühr
Die 1,0 Einigungsgebühr erhält der Anwalt für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleiches oder für die Mitwirkung an einem Vertrag. Ist diese Tätigkeit ohne gerichtliche Inanspruchnahme durch den Anwalt erfolgt, bzw. hat der Anwalt am Abschluss eines außergerichtlichen Vertrages mitgewirkt, so liegt die Einigungsgebühr bei 1,5.
Gebühren im Strafverfahren
In Strafsachen entsteht für den Verteidiger zunächst eine Grundgebühr und zwar für die Einarbeitung in den Sachverhalt. In dem anschließenden Ermittlungsverfahren fällt sodann eine Verfahrensgebühr für die Führung des Schriftverkehrs etc. an. Weiterhin kann es bei Wahrnehmung von Terminen – etwa eines Haftprüfungstermins - zur Entstehung einer Terminsgebühr kommen. Sofern sich an das Ermittlungsverfahren ein Hauptverfahren vor dem Gericht anschließt, entstehen nunmehr die gerichtliche Verfahrensgebühr und die Terminsgebühr für jeden einzelnen Termin gesondert.
Bei den im Strafverfahren anzusetzenden Gebühren handelt es sich um sog. Betragsrahmengebühren, die jeweils einen gesonderten und für jedes Verfahrensstadium auch noch der Höhe nach unterschiedlichen Gebührenrahmen aufweisen. In diesem Rahmen legt der Verteidiger seine Gebühren unter Berücksichtigung des Arbeitsaufwandes, der Schwere des Delikts und der Bedeutung fest.
Alle Gebühren des Anwalts verstehen sich als Nettogebühren, d. h. diesen ist gem. VV Nr.7008 VV RVG die gesetzliche Mehrwertsteuer von derzeit 19% hinzuzusetzen.
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